Alltag

🤒 Krankmeldung

Wann melden?

Bei jeder Erkrankung oder anderen Dienstverhinderung: spätestens bis 08:00 Uhr morgens melden.

Wie melden?

Was muss ich sagen?

  • Dass du krank bist
  • Wie lange voraussichtlich
  • Name deiner Krankenkasse (für die eAU)

Eine Diagnose musst du nicht mitteilen.

⚠️ Wichtig: Du brauchst ab dem ersten Tag eine Krankmeldung vom Arzt. Ohne Arzt = keine Bezahlung.

Länger krank als bescheinigt?

Spätestens am letzten Tag der Krankmeldung: neu melden und neue Krankmeldung schicken.

Am letzten Krankheitstag melden

Am letzten Krankheitstag musst du der Disposition Bescheid geben: bist du länger krank oder kommst du morgen wieder zur Arbeit?

eAU oder Papier?

  • Gesetzlich versichert: Krankenkasse übermittelt die eAU automatisch
  • Privat versichert: Papier-Krankmeldung im Büro abgeben

Fürsorgegespräch und BEM

Bei wiederholten kurzen Krankmeldungen kann ein freiwilliges Fürsorgegespräch angeboten werden.

Wer länger als 6 Wochen pro Jahr krank ist, bekommt ein Angebot für ein BEM. Die Teilnahme ist freiwillig.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 10 Krankmeldung

(1) Bei jeder Dienstverhinderung ist der Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch bis 8:00 Uhr desselben Tages, zu informieren.

(2) Die Meldung erfolgt entweder per E-Mail an info@bisko-frankfurt.de oder telefonisch unter 069 1534 1250 (aktuelle Kontaktdaten werden bei Änderung bekannt gegeben).

(3) Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer in einer aktiven Beschäftigungsphase oder einer Freistellungsphase befindet.

(4) Mitzuteilen sind die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die für den eAU-Abruf erforderlichen Angaben (insbesondere Name der Krankenkasse). Eine Diagnose ist nicht mitzuteilen.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 11 Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

(1) Jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist ab dem ersten Tag der Erkrankung ärztlich feststellen zu lassen.

(2) Erfolgt keine ärztliche Feststellung, gilt die Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen und begründet keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

(3) Der Nachweis erfolgt bei gesetzlich Versicherten über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die der Arbeitgeber bei der Krankenkasse abruft. Privat Versicherte sowie Arbeitnehmer in Fällen, in denen ein eAU-Abruf nicht möglich ist, legen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vor.

(4) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ärztlich festgestellt, ist dies spätestens am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Eine erneute ärztliche Feststellung ist unverzüglich herbeizuführen.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 12 Fürsorgegespräch und BEM

(1) Bei wiederholten Kurzzeiterkrankungen (z. B. mehr als zwei kurzfristige Krankmeldungen innerhalb von sechs Monaten) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fürsorge- oder Fehlzeitengespräch anbieten.

(2) Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Sinne von § 167 Abs. 2 SGB IX wird angeboten, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Die Teilnahme ist freiwillig.

⏰ Arbeitszeit und Pausen

Einsätze sehen

Deine Arbeitszeiten und Einsätze stehen in PlanD.

Pausen

  • Bei mehr als 6 Stunden: 30 Minuten Pause
  • Bei mehr als 9 Stunden: 45 Minuten Pause
⚠️ Höchstgrenze: Pro Tag dürfen es nicht mehr als 10 Stunden sein.

Wegezeiten

  • Von zu Hause zum ersten Einsatz: keine Arbeitszeit
  • Vom letzten Einsatz nach Hause: keine Arbeitszeit
  • Zwischen Einsätzen am gleichen Tag: Arbeitszeit, in PlanD erfassen
Mitarbeiter-Handbuch

§ 7 Pausen und Arbeitszeithöchstgrenzen

(1) Die gesetzlichen Pausenregelungen sind einzuhalten. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen, bei mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten.

(2) Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Bei Erreichen dieser Grenze ist die Tätigkeit zu beenden und die Disposition zu informieren.

(3) Pausen sind in der Anwendung zu erfassen.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 9 Wegezeiten

(1) Wegezeiten zwischen dem Wohnort und dem ersten Einsatzort sowie vom letzten Einsatzort zurück zum Wohnort gelten nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

(2) Wegezeiten zwischen Einsatzorten innerhalb eines Arbeitstages gelten als Arbeitszeit und sind in PlanD zu erfassen.

📱 PlanD-Hilfe

Was muss ich tun?

  1. Einsätze prüfen (jeden Tag und am Vorabend)
  2. Am Objekt: einchecken
  3. Pausen erfassen
  4. Beim Gehen: auschecken

Einchecken: drei Wege

  1. GPS (Standardweg, wenn freigegeben)
  2. QR-Code am Objekt scannen (wenn kein GPS)
  3. Foto vom Objekt (nur Ausnahmefall)
💡 Foto-Hinweis: Bitte nur das Objekt fotografieren. Vermeide Personen, Namensschilder, Briefkästen, Wohnungen, Auto-Kennzeichen.

Wenn das Handy nicht geht

Defekt, leerer Akku oder kein Netz?

  1. Disposition informieren
  2. Arbeitszeiten am gleichen Tag in PlanD nachtragen
  3. Oder handschriftlichen Stundennachweis im Büro abgeben
🚫 Verboten: Wissentlich falsche Zeiten erfassen. Das ist Arbeitszeitbetrug und kann eine fristlose Kündigung bedeuten.
Mitarbeiter-Handbuch

§ 1 Anwendung PlanD und Endgeräte

(1) Die Einsatzplanung und Arbeitszeiterfassung erfolgt ausschließlich über die betriebliche Anwendung PlanD.

(2) Die Nutzung eines privaten mobilen Endgeräts für PlanD erfolgt nur, soweit der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist und das Gerät geeignet ist. Nutzt der Arbeitnehmer kein privates Gerät oder ist ein solches nicht vorhanden, stellt der Arbeitgeber ein geeignetes Dienstgerät oder einen zumutbaren Ersatzprozess zur Verfügung.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm genutzte Endgerät einsatzbereit ist (geladener Akku, funktionierende SIM, installierte aktuelle Version der Anwendung).

Mitarbeiter-Handbuch

§ 2 Pflichten zur Information über Einsätze

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich regelmäßig über seine Einsätze in PlanD zu informieren, mindestens jedoch vor Beginn eines jeden Arbeitstages.

(2) Am Ende eines jeden Arbeitstages ist die Einsatzplanung für den folgenden Arbeitstag zu prüfen.

(3) Die in PlanD veröffentlichten Einsätze, Einsatzorte, Einsatzzeiten und sonstigen Arbeitsanweisungen sind verbindlich. Eine Verschiebung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf andere Tage wird in der Regel mit einer Frist von mindestens 4 Kalendertagen mitgeteilt; die Zuweisung von Einsatzorten kann auch kurzfristig erfolgen.

(4) Kurzfristige Änderungen der Arbeitszeit unter Unterschreitung der 4-Tage-Frist sind nur verbindlich, soweit der Arbeitnehmer zustimmt oder ein dringender betrieblicher Ausnahmefall im gesetzlich bzw. tariflich zulässigen Rahmen vorliegt. Beispiele für dringende Ausnahmefälle sind insbesondere kurzfristige Erkrankungen anderer Mitarbeiter, Witterungsverhältnisse im Winterdienst oder unvorhergesehene Kundenanforderungen.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 3 Ein- und Auschecken am Objekt

(1) Der Arbeitnehmer hat sich beim Eintreffen am Einsatzort unverzüglich in PlanD einzuchecken und beim Verlassen unverzüglich auszuchecken.

(2) Beginn, Ende und Pausen der tatsächlichen Arbeitszeit sind objektbezogen, vollständig, unverzüglich und wahrheitsgemäß zu erfassen.

(3) Eine nachträgliche Änderung erfasster Zeiten ist nur mit Zustimmung des Vorgesetzten oder der Disposition zulässig.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 4 GPS-Erfassung und Ersatznachweise

(1) Beim Ein- und Auschecken können standortbezogene Daten (GPS) erfasst werden. Eine dauerhafte Überwachung außerhalb der Ein- und Auscheckvorgänge erfolgt nicht. Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation.

(2) Gibt der Arbeitnehmer die Standortfunktion (GPS) nicht frei oder ist diese aus sonstigen Gründen nicht nutzbar, hat er den Einsatz am Objekt durch Auslesen des am Objekt angebrachten QR-Codes mit der Anwendung zu belegen. Der QR-Code-Scan ist die vorrangige und maßgebliche Ersatznachweisform.

(3) Ist im Einzelfall ein QR-Code-Scan nicht möglich, weil der QR-Code beschädigt, entfernt (z. B. durch Dritte aus dem Treppenhaus) oder aus sonstigen objektiven Gründen nicht lesbar ist, kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise ein objektbezogenes Foto in der Anwendung hochladen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall den Vorgesetzten oder die Disposition unverzüglich über den nicht funktionierenden QR-Code zu informieren.

(4) Foto-Nachweise dürfen nur objektbezogen erfolgen. Soweit möglich, dürfen keine Personen, privaten Wohnbereiche, Namensschilder, Klingelschilder, Briefkästen, Kfz-Kennzeichen oder sonstige personenbezogene Daten Dritter erkennbar abgebildet werden. Ist dies im Einzelfall nicht vermeidbar, ist der Vorgesetzte bzw. die Disposition zu informieren.

(5) Der Foto-Nachweis ist nur im Ausnahmefall zu nutzen und stellt die letzte Nachweismöglichkeit dar, wenn weder die Standortfreigabe (GPS) noch der QR-Code-Scan möglich sind. Häufige oder wiederholte Foto-Nachweise können einen Anlass zur Klärung mit dem Arbeitgeber darstellen.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 5 Verhalten bei technischen Störungen

(1) Verfügt der Arbeitnehmer aus technischen oder sonstigen Gründen vorübergehend nicht über ein funktionsfähiges mobiles Endgerät (z. B. defektes Gerät, leerer Akku, keine Netzverbindung), ist er verpflichtet, die Disposition unverzüglich zu informieren.

(2) In diesen Ausnahmefällen sind die Arbeitszeiten entweder durch nachträgliche manuelle Erfassung in PlanD am selben Arbeitstag oder durch handschriftlichen Stundennachweis (mit Datum, Objekt, Beginn, Ende und Unterschrift) bis zum Ende des Arbeitstages bei der Disposition einzureichen.

(3) Die manuelle Erfassung ist nur im absoluten Ausnahmefall zu nutzen und stellt keine dauerhafte Alternative zur ordnungsgemäßen digitalen Zeiterfassung dar. Wiederholte technische Ausfälle können einen Anlass zur Klärung mit dem Arbeitgeber darstellen.

💼 Überstunden und Mehrarbeit

Grundregel

Überstunden gibt es nur auf Anordnung oder Genehmigung des Arbeitgebers oder Vorgesetzten.

Wenn die Planzeit nicht reicht

  1. Sobald du es merkst: Disposition anrufen
  2. Auf Entscheidung warten
  3. Nicht einfach weiterarbeiten

Notfälle

Nur in unaufschiebbaren Notfällen darfst du ohne Rückfrage weiterarbeiten.

In dem Fall: am Einsatz in PlanD den Vorfall mit Kommentar und Foto dokumentieren und die Disposition spätestens am Ende des Tages informieren.

💡 Vergütung: Bezahlt werden Überstunden, die angeordnet oder genehmigt wurden.
Mitarbeiter-Handbuch

§ 6 Anordnung von Überstunden

(1) Über- und Mehrarbeit dürfen ausschließlich auf vorherige ausdrückliche Anordnung oder Genehmigung des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber benannten Vorgesetzten (insbesondere Geschäftsführung, Disposition, Objektleitung oder Vorarbeiter, soweit ihnen die Anordnungsbefugnis übertragen wurde) geleistet werden.

(2) Maßgeblich ist die in PlanD hinterlegte Planzeit für den jeweiligen Einsatz.

(3) Eine Anordnung kann durch Eintrag oder Anpassung der Planzeit in PlanD, per E-Mail, SMS, Messenger-Dienst oder mündlich erfolgen. Eine mündliche Anordnung ist unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag, in Textform zu bestätigen.

(4) Wird vom Arbeitnehmer am Einsatzort absehbar, dass die hinterlegte Planzeit zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben nicht ausreichen wird, hat er dies unverzüglich der Disposition mitzuteilen und deren Entscheidung abzuwarten. Eigenmächtige Mehrarbeit ohne vorherige Anordnung oder Genehmigung ist nur in unaufschiebbaren Notfällen zur Abwendung erheblicher Schäden oder zur Sicherung des Objekts zulässig. Vergütungsansprüche bestehen, soweit die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wurde. Gesetzliche und tarifliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Notmaßnahmen im Sinne des Absatzes 4 sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Arbeitstages, gegenüber der Disposition anzuzeigen. Der Mitarbeiter dokumentiert den Anlass und Umfang der Notmaßnahme in PlanD über die App-Kommentar- und Foto-Funktion am betroffenen Einsatz.

(6) Über die Vergütung von Arbeitszeiten, die von der hinterlegten Planzeit abweichen, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen der manuellen Freigabe in PlanD.

❄️ Winterdienst

Wann?

In der Regel von November bis März. Einsätze auch außerhalb der üblichen Zeiten möglich:

  • Frühe Morgenstunden (z.B. ab 04:00 Uhr)
  • Wochenenden, Sonn- und Feiertage

Erreichbarkeit

Nur während der vorab mitgeteilten Bereitschaftszeiten.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 8 Winterdienst

(1) Im Winterdienst (in der Regel November bis März) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung auf Anordnung des Arbeitgebers auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu erbringen, insbesondere in den frühen Morgenstunden (z. B. ab 04:00 Uhr), an Wochenenden sowie an Sonn- und Feiertagen, soweit dies witterungsbedingt erforderlich und gesetzlich zulässig ist.

(2) Eine Pflicht zur telefonischen Erreichbarkeit besteht im Winterdienst nur während zuvor mitgeteilten Einsatz-, Bereitschafts- oder Rufbereitschaftszeiten. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine allgemeine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes wirksam vereinbart wurde.

(3) Einsätze im Winterdienst während der vereinbarten Bereitschaftszeiten können kurzfristig angeordnet werden, insbesondere bei Schneefall oder Glätte.

🌴 Urlaub

Wie viel Urlaub?

30 Arbeitstage pro Jahr nach Tarifvertrag der Gebäudereinigung (bei 5-Tage-Woche).

Urlaub beantragen

  • Für jedes Jahr bis spätestens 15. Januar
  • Antrag in PlanD oder schriftlich

Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.

Resturlaub sehen

Den aktuellen Resturlaub siehst du jederzeit in PlanD.

📅 Achtung: Nicht genommener Urlaub verfällt am Jahresende. Du bekommst im November einen Hinweis.
Mitarbeiter-Handbuch

§ 13 Urlaubsantrag

(1) Der Urlaub ist für jedes Kalenderjahr grundsätzlich bis spätestens zum 15.01. schriftlich oder über die vom Arbeitgeber vorgegebene Form (z. B. PlanD) zu beantragen.

(2) Bei Neueinstellungen ist die Urlaubsplanung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einzureichen.

(3) Über die Genehmigung des Urlaubs entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse und unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 14 Urlaubsverfall und Erinnerung

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist.

(2) Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres in Textform auf noch nicht in Anspruch genommenen Urlaub und auf den drohenden Verfall hinweisen (in der Regel im November).

(3) Der aktuelle Resturlaub kann jederzeit in PlanD abgerufen werden.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 15 Betriebsurlaub

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben Betriebsurlaub anzuordnen.

(2) Die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer werden berücksichtigt, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangige soziale Gründe entgegenstehen. Ein angemessener Teil des Urlaubs bleibt zur freien Verfügung des Arbeitnehmers.

Material, Fahrzeug, Sicherheit

🔑 Schlüssel und Arbeitsmittel

Allgemein

  • Sorgfältig behandeln
  • Nur dienstlich nutzen, nicht privat
  • Sicher aufbewahren

Schlüsselübergabe

Die Übergabe wird dokumentiert (Protokoll, E-Mail, SMS, Messenger oder PlanD).

Verlust oder Beschädigung

Sofort melden bei der Disposition.

💰 Haftung bei Verlust:
  • Bei grober Fahrlässigkeit: bis zu 100 % der Kosten
  • Bei nicht ausgeschlossener grober Fahrlässigkeit: bis zu 50 %
Mitarbeiter-Handbuch

§ 16 Arbeitskleidung und Mobiltelefone

(1) Sofern vom Arbeitgeber Arbeitskleidung oder eine Uniform zur Verfügung gestellt wird, ist diese während der Arbeitszeit zu tragen.

(2) Während der Arbeitszeit ist ein gepflegtes Erscheinungsbild zu wahren.

(3) Die Nutzung von Mobiltelefonen ist während der Arbeitszeit nur insoweit gestattet, als sie für dienstliche Zwecke oder für die Arbeitszeiterfassung erforderlich ist.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 17 Schlüssel und Zugangsmedien

(1) Die Ausgabe und Rückgabe von Schlüsseln, Zugangsmedien und sonstigen sicherheitsrelevanten Gegenständen wird dokumentiert. Form und Umfang der Dokumentation werden vom Arbeitgeber festgelegt; dies kann in Papierform (Übergabeprotokoll), in Textform (z. B. per E-Mail, SMS oder Messenger-Dienst) oder elektronisch in PlanD erfolgen.

(2) Schlüssel und Zugangsmedien sind sorgfältig zu behandeln, sicher aufzubewahren und ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu verwenden.

(3) Verluste, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens am Tag der Feststellung, mitzuteilen. Bei schuldhaftem Verlust haftet der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 18 Arbeitsmittel und Geräte

(1) Überlassene Arbeitsmittel, Geräte und Zugangsdaten sind sorgfältig zu behandeln und ausschließlich dienstlich zu verwenden.

(2) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Verlangen des Arbeitgebers sind sämtliche Arbeitsmittel, Schlüssel, Unterlagen sowie Abschriften oder Kopien unverzüglich herauszugeben.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 19 Stundennachweise und Dokumentation

(1) Abrechnungsrelevante Dokumentation, insbesondere Stundennachweise (z. B. bei technischen Ausfällen), sind ausschließlich an den Vorgesetzten oder im Büro des Arbeitgebers abzugeben.

(2) Die Mitnahme nach Hause oder die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

🚗 Firmenfahrzeug

Privatnutzungsverbot

Nur für die Arbeit nutzen. Privatfahrten sind verboten.

Ausnahme: Notdienst und Winterdienst

Wer im Notdienst eingesetzt ist, darf das Fahrzeug nach Genehmigung mit nach Hause nehmen, aber nur für die Dauer der Bereitschaft.

Fahrtenbuch

Nach jeder Fahrt ausfüllen:

  • Datum, Kilometer Start und Ende
  • Von wo nach wo
  • Zweck (Objekt, Kunde)

Korrekturen im Fahrtenbuch

  • Falsche Eintragung durchstreichen, sodass sie lesbar bleibt
  • Richtige Angabe daneben, mit Datum und Kürzel
🚫 Im Fahrtenbuch verboten: Tippex, herausgerissene Seiten, Korrekturband.

Bußgelder

  • Leichte Fahrlässigkeit: keine oder anteilige Haftung
  • Mittlere Fahrlässigkeit: anteilige Beteiligung
  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: volle Haftung
Mitarbeiter-Handbuch

§ 23 Allgemeine Pflichten

(1) Die Firmenfahrzeuge dienen ausschließlich der dienstlichen Nutzung.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Firmenfahrzeuge sorgfältig und pfleglich zu behandeln und Verunreinigungen zu unterlassen.

(3) Das Rauchen sowie der Verzehr von stark riechenden Speisen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet.

(4) Schäden sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 24 Privatnutzungsverbot

(1) Die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge ist ausdrücklich untersagt.

(2) Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich für dienstliche Fahrten verwendet werden, insbesondere für Fahrten zwischen den Einsatzorten, vom Betriebshof zum ersten Einsatzort und vom letzten Einsatzort zurück zum Betriebshof sowie sonstige vom Arbeitgeber angeordnete Fahrten.

(3) Die Mitnahme betriebsfremder Personen ist nicht gestattet, soweit dies nicht vom Arbeitgeber ausdrücklich genehmigt wurde.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 25 Ausnahme: Notdienst und Winterdienst

(1) Mitarbeiter, die im Notdienst oder Winterdienst eingesetzt sind, dürfen das Firmenfahrzeug nach ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers für die Dauer ihrer Bereitschaft mit nach Hause nehmen, um eine schnelle Einsatzbereitschaft zu gewährleisten.

(2) Diese Nutzung umfasst ausschließlich die direkten Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort.

(3) Eine darüberhinausgehende private Nutzung (z. B. Einkaufsfahrten, Freizeitfahrten, Fahrten von Familienmitgliedern) ist auch in diesen Fällen untersagt.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 26 Fahrtenbuch

(1) Jeder Arbeitnehmer, der ein Firmenfahrzeug nutzt, ist verpflichtet, ein Fahrtenbuch in Papierform zu führen. Das Fahrtenbuch liegt im Fahrzeug und ist nach jeder Fahrt unverzüglich zu vervollständigen.

(2) Folgende Angaben sind für jede Fahrt einzutragen: Datum, Kilometerstand bei Beginn und am Ende, gefahrene Kilometer, Ausgangspunkt, Zielort mit Adresse, Zweck der Fahrt sowie Mitfahrer, soweit dienstlich.

(3) Bei mehreren Fahrten an einem Tag ist jede Einzelfahrt gesondert einzutragen, nicht zusammengefasst.

(4) Das Fahrtenbuch ist zeitnah zu führen, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Arbeitstages. Eine nachträgliche Rekonstruktion am Folgetag oder später ist nicht zulässig.

(5) Tankungen, Reparaturen, Pannen und Unfälle sind im Fahrtenbuch mit Datum und Kilometerstand zu vermerken. Belege (z. B. Tankquittungen) sind dem Arbeitgeber zeitnah einzureichen.

(6) Korrekturen sind durchzustreichen, sodass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Die Korrektur ist mit Datum und Kürzel des Arbeitnehmers zu versehen. Das Überkleben, Tippex oder Herausreißen von Seiten ist nicht zulässig.

(7) Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen des Arbeitgebers unverzüglich zur Einsicht und Kontrolle vorzulegen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Wechsel des Firmenfahrzeugs ist das Fahrtenbuch unverzüglich an den Arbeitgeber zu übergeben.

(8) Verstöße gegen die Fahrtenbuchpflicht stellen eine Pflichtverletzung dar. Wiederholte oder erhebliche Verstöße können nach Abmahnung arbeitsrechtliche Maßnahmen sowie eine Haftung für hierdurch entstehende steuerliche Nachteile zur Folge haben.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 27 Bußgelder und Abschleppgebühren

(1) Bußgelder, Verwarngelder, Abschleppgebühren und ähnliche Kosten, die durch ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers entstehen, hat der Arbeitnehmer entsprechend den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zu tragen:

• Bei leichter Fahrlässigkeit: keine oder anteilige Haftung des Arbeitnehmers.

• Bei mittlerer Fahrlässigkeit: anteilige Beteiligung an den Kosten.

• Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: volle Haftung des Arbeitnehmers.

(2) Soweit der Arbeitgeber wegen Verkehrsverstößen des Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird (Halterhaftung), ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber von dieser Inanspruchnahme freizustellen, sofern und soweit ihn ein Verschulden trifft.

🚨 Unfall mit dem Firmenfahrzeug

Erste Schritte am Unfallort

  1. Ruhe bewahren, Warnblinker, Warndreieck
  2. Verletzte versorgen, Notruf 112 falls nötig
  3. Bei Verletzten oder größerem Schaden: Polizei rufen (110)
  4. Streit über Unfallhergang? Polizei rufen

Was du immer brauchst

  • Daten des Unfallgegners (Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherung)
  • Zeugen mit Namen und Telefon
  • Fotos vom Unfall
📋 Pflicht: Unfall-Formular ausfüllen (im Fahrzeug). Mit Skizze. Spätestens am Folgetag der Disposition übergeben.

Was du nicht tun darfst

  • Keine eigenmächtigen Vereinbarungen mit dem Unfallgegner
  • Keine Schuld anerkennen
Mitarbeiter-Handbuch

§ 28 Pflichten bei Unfall oder Schaden

(1) Unfälle und Schäden sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden, unabhängig davon, ob ein Dritter beteiligt ist.

(2) Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei zu rufen, wenn Personen verletzt sind, Streit über den Unfallhergang besteht oder die Sachschäden erheblich sind.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein schriftliches Unfallprotokoll auf dem vom Arbeitgeber bereitgestellten Formular auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist unverzüglich, spätestens am Folgetag, an die Disposition zu übergeben.

(4) Eigenmächtige Vereinbarungen mit Unfallgegnern oder Werkstätten ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber sind nicht gestattet.

⚠️ Arbeitssicherheit

Schutzausrüstung (PSA)

  • Schutzhandschuhe bei Chemikalien
  • Rutschfeste Schuhe immer
  • Schutzbrille bei ätzenden Mitteln
  • Atemschutz bei Staub oder Schimmel
  • Warnweste im Außenbereich an Verkehrswegen
  • Knieschoner bei länger kniender Arbeit

PSA wird vom Arbeitgeber gestellt. Beschädigt? Neue anfordern.

Reinigungsmittel

  • Nur in Original- oder freigegebenen Behältern
  • Vor erster Verwendung: Sicherheitsdatenblatt lesen
  • Original-Dosierung einhalten
⚠️ Lebensgefahr: Reinigungsmittel niemals mischen! Besonders Chlor + Säure ergibt giftige Gase.

Bei Haut-, Augen- oder Atemkontakt

  1. Haut: sofort mit Wasser spülen, bei Reizung Arzt
  2. Augen: mindestens 15 Minuten mit Wasser spülen, dann Arzt
  3. Atemwege: sofort an Frischluft, bei Atemnot Arzt

Heben und Tragen

  • In die Knie gehen, nicht aus dem Rücken heben
  • Last nahe am Körper tragen
  • Höchstgewichte: 15 kg Frauen, 25 kg Männer

Leitern

  • Nur geprüfte Leitern
  • Vor jeder Nutzung die Leiter selbst kurz prüfen (Beschädigungen, wackelnde Sprossen)
  • Stehleiter: oberste 3 Sprossen nicht betreten
  • Eine Hand immer am Holm

Strom

  • Geräte vor Nutzung prüfen
  • Defekte Geräte nicht nutzen, melden
  • In Nassbereichen: trockene Hände und Schuhe

Rutsch- und Sturzgefahren

  • Nasse Bereiche mit Warnschildern kennzeichnen
  • Stolperfallen beseitigen oder markieren

Hygiene

  • Hände waschen vor Essen, nach Toilettengang
  • Sanitärbereiche: Einweghandschuhe
  • Spitze Gegenstände nicht mit bloßen Händen aufnehmen

Jährliche Unterweisung

Mindestens 1x pro Jahr nimmst du an einer Sicherheitsunterweisung teil. Pflicht, wird dokumentiert.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 29 Allgemeine Pflichten zur Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die geltenden Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie die Anweisungen des Arbeitgebers zu beachten.

(2) Vom Arbeitgeber bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung ist während der Arbeit zu tragen.

(3) Sicherheitsrelevante Vorfälle, Mängel oder Gefahren am Einsatzort sind dem Vorgesetzten oder der Disposition unverzüglich zu melden.

(4) Einzelheiten zu Schutzkleidung, Umgang mit Reinigungschemikalien, Heben und Tragen, Leitern, Strom- und Sturzgefahren sowie zu Erste-Hilfe-Maßnahmen ergeben sich aus dem gesonderten Dokument zur Arbeitssicherheit.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 30 Sicherheitsunterweisung

(1) Der Arbeitnehmer nimmt mindestens einmal jährlich an einer Sicherheitsunterweisung durch den Arbeitgeber teil. Die Teilnahme ist Pflicht und wird dokumentiert (§ 12 ArbSchG).

(2) Zusätzliche Unterweisungen erfolgen bei Veränderungen am Arbeitsplatz, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Reinigungschemikalien sowie nach Arbeitsunfällen.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 31 Meldung von Arbeitsunfällen

(1) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich der Disposition zu melden, auch wenn keine sofortige ärztliche Behandlung erforderlich erscheint.

(2) Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen meldet der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Modul Arbeitssicherheit

§ 1 Pflichten des Arbeitnehmers

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Anweisungen des Arbeitgebers und die in diesem Modul geregelten Verhaltensregeln zu befolgen.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind (§ 15 ArbSchG).

(3) Bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist bestimmungsgemäß zu benutzen, sorgfältig zu behandeln und regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

(4) Sicherheitsrelevante Mängel, Gefahren oder Unfälle sind dem Vorgesetzten oder der Disposition unverzüglich zu melden.

Modul Arbeitssicherheit

§ 2 Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber stellt die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung und sorgt für deren Pflege und Erneuerung.

(2) Der Arbeitgeber führt mindestens einmal jährlich eine Sicherheitsunterweisung durch und dokumentiert die Teilnahme.

(3) Der Arbeitgeber erstellt für die wesentlichen Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung und passt diese bei Veränderungen an.

(4) Sicherheitsdatenblätter für eingesetzte Reinigungschemikalien werden zur Verfügung gestellt und sind am Einsatzort einsehbar.

Modul Arbeitssicherheit

§ 3 Tragen von Schutzausrüstung

(1) Folgende persönliche Schutzausrüstung ist je nach Tätigkeit verpflichtend zu tragen:

• Schutzhandschuhe bei allen Reinigungsarbeiten mit Chemikalien

• Rutschfeste Arbeitsschuhe (Sicherheitsschuhe SB oder höher) bei jeder Tätigkeit

• Schutzbrille bei Arbeiten mit ätzenden, säurehaltigen oder spritzenden Reinigungsmitteln

• Atemschutz (FFP2 oder vorgegebene Maske) bei Staub-, Schimmel- oder Sporenbildung sowie bei besonders riechenden Chemikalien

• Schutzkleidung (Overall, Schürze) bei stark verschmutzten Arbeitsbereichen, Entrümpelung oder Sonderreinigung

• Knieschoner bei länger andauernden Arbeiten in kniender Haltung

• Warnweste bei Tätigkeiten im Außenbereich an Verkehrswegen, im Winterdienst und in der Dämmerung

Modul Arbeitssicherheit

§ 4 Pflege und Kontrolle der PSA

(1) Die PSA ist vor jedem Einsatz auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

(2) Beschädigte oder verschmutzte PSA ist nicht mehr zu verwenden. Der Arbeitnehmer fordert unverzüglich Ersatz an.

(3) Die PSA ist sauber und an einem geeigneten Ort aufzubewahren. Eine private Nutzung ist nicht gestattet.

Modul Arbeitssicherheit

§ 5 Sicherer Einsatz von Reinigungsmitteln

(1) Reinigungschemikalien dürfen nur in den vom Arbeitgeber bereitgestellten und ordnungsgemäß gekennzeichneten Originalbehältern oder freigegebenen Sprühflaschen verwendet werden.

(2) Vor erstmaliger Verwendung eines neuen Reinigungsmittels ist das Sicherheitsdatenblatt zur Kenntnis zu nehmen. Sicherheitsdatenblätter sind am Einsatzort oder über die Disposition verfügbar.

(3) Reinigungsmittel dürfen niemals miteinander gemischt werden. Insbesondere die Mischung von chlor- oder säurehaltigen Mitteln mit anderen Reinigern kann giftige Gase freisetzen und ist lebensgefährlich.

(4) Konzentrierte Reinigungsmittel sind vor Verwendung gemäß Herstellerangabe zu verdünnen. Eine höhere Dosierung als angegeben verbessert die Reinigungsleistung nicht, erhöht aber die Gefahr für Haut, Atemwege und das Objekt.

Modul Arbeitssicherheit

§ 6 Verhalten bei Hautkontakt oder Augenkontakt

(1) Bei Hautkontakt mit Reinigungschemikalien ist die betroffene Stelle unverzüglich mit reichlich Wasser zu spülen. Bei Reizungen oder Verbrennungen ist umgehend ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

(2) Bei Augenkontakt sind die Augen unverzüglich mindestens 15 Minuten unter fließendem Wasser zu spülen. Anschließend ist umgehend ein Arzt aufzusuchen.

(3) Bei Einatmen von Dämpfen ist der Bereich sofort zu verlassen und Frischluft aufzusuchen. Bei Atemnot oder Schwindel ist umgehend ärztliche Hilfe zu rufen.

(4) Jeder Vorfall ist dem Vorgesetzten oder der Disposition unverzüglich zu melden.

Modul Arbeitssicherheit

§ 7 Lagerung und Transport

(1) Reinigungschemikalien sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Räumen, Schränken oder Behältern zu lagern.

(2) Behälter sind nach Gebrauch wieder zu verschließen und an den Lagerort zurückzubringen.

(3) Beim Transport in Firmenfahrzeugen sind Behälter so zu sichern, dass sie nicht umfallen oder auslaufen können.

Modul Arbeitssicherheit

§ 8 Rückenschonendes Arbeiten

(1) Beim Heben und Tragen schwerer Lasten ist auf rückenschonende Körperhaltung zu achten:

• In die Knie gehen, nicht aus dem Rücken heben

• Last möglichst nah am Körper tragen

• Rumpfdrehungen unter Last vermeiden

• Bei schweren Lasten Hilfsmittel (Sackkarre, Rollwagen) verwenden

(2) Empfohlene Höchstgewichte beim Tragen: 15 kg für Frauen, 25 kg für Männer. Bei Überschreitung sind Hilfsmittel zu nutzen oder eine zweite Person hinzuzuziehen.

(3) Wiederkehrende einseitige Bewegungen (z. B. Wischen, Polieren) sind durch Wechsel der Tätigkeit oder der Körperhaltung zu unterbrechen.

Modul Arbeitssicherheit

§ 9 Sichere Nutzung von Leitern

(1) Es dürfen nur vom Arbeitgeber bereitgestellte, geprüfte und unbeschädigte Leitern und Tritte verwendet werden.

(2) Vor jeder Nutzung ist die Leiter auf sichtbare Mängel zu prüfen (Risse, lockere Sprossen, Standfüße). Bei Mängeln ist die Leiter unverzüglich auszusondern und der Disposition zu melden.

(3) Anlegeleitern sind im Winkel von 65 bis 75 Grad anzustellen und gegen Wegrutschen zu sichern.

(4) Stehleitern sind nur vollständig auseinandergeklappt und gesichert zu verwenden. Die obersten drei Sprossen einer Stehleiter dürfen nicht betreten werden.

(5) Bei Arbeiten auf Leitern ist immer eine Hand am Holm zu halten (Drei-Punkt-Kontakt). Schweres Werkzeug oder volle Eimer dürfen nicht in der Hand getragen werden, sondern sind mit Gurt, Tasche oder Seil zu sichern.

(6) Auf Leitern dürfen keine schweren Tätigkeiten (über 10 kg) und keine Arbeiten mit erheblicher Seitwärtsbewegung verrichtet werden.

Modul Arbeitssicherheit

§ 10 Höher gelegene Arbeitsplätze

(1) Arbeiten in Höhen über zwei Metern dürfen nur mit geeigneten Absturzsicherungen oder von geprüften Gerüsten aus erfolgen.

(2) Fassadenreinigung an Hochhäusern oder ähnlichen Objekten erfolgt nur durch entsprechend geschulte Mitarbeiter und nach gesonderter Unterweisung.

Modul Arbeitssicherheit

§ 11 Umgang mit Strom

(1) Elektrische Geräte (Staubsauger, Reinigungsmaschinen, Hochdruckreiniger) sind vor jeder Benutzung auf sichtbare Schäden zu prüfen (Kabel, Stecker, Gehäuse).

(2) Beschädigte Geräte oder Kabel dürfen nicht verwendet werden und sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Eigenmächtige Reparaturen sind untersagt.

(3) Bei Arbeiten in nassen Bereichen ist auf trockene Hände und Schuhe sowie auf den sicheren Stand der Geräte zu achten.

(4) Kabel sind so zu verlegen, dass keine Stolper- oder Quetschgefahr entsteht. Verlängerungskabel sind nur in zulässiger Ausführung und nicht in Reihe (Mehrfachverlängerung) zu verwenden.

Modul Arbeitssicherheit

§ 12 Rutsch- und Sturzgefahren

(1) Nasse Bereiche sind während und nach der Reinigung mit Warnschildern zu kennzeichnen, um andere Personen vor Rutschgefahr zu schützen.

(2) Reinigungswasser darf nicht ungesichert in Verkehrsbereichen verbleiben.

(3) Bei Glatteis oder Schnee im Außenbereich ist besondere Vorsicht geboten. Es ist rutschfestes Schuhwerk zu tragen.

(4) Stolperfallen (lose Kabel, herumliegende Geräte, ausgeräumte Mülltonnen) sind zu beseitigen oder zu kennzeichnen.

Modul Arbeitssicherheit

§ 13 Hygiene und Infektionsschutz

(1) Vor dem Essen, Trinken und Rauchen sowie nach jedem Toilettengang sind die Hände gründlich zu waschen.

(2) Bei Arbeiten in Sanitärbereichen oder bei Kontakt mit potenziell infektiösen Materialien (Spritzen, Blut, Erbrochenem) sind Einweghandschuhe zu tragen und nach Gebrauch sofort zu entsorgen.

(3) Spitze oder scharfe Gegenstände (Nadeln, Glasscherben) sind nicht mit bloßen Händen aufzunehmen, sondern mit Schaufel, Zange oder Greifer.

(4) Bei Verdacht auf Infektionsgefahr ist die Disposition unverzüglich zu informieren.

Modul Arbeitssicherheit

§ 14 Erste-Hilfe-Maßnahmen

(1) Bei jedem Arbeitsunfall, auch bei leichten Verletzungen, ist sofort Erste Hilfe zu leisten oder zu organisieren.

(2) Die Notrufnummern lauten:

• Notruf: 112 (Feuerwehr, Rettungsdienst)

• Polizei: 110

• Giftnotruf Hessen: 06131 19240

(3) Verbandskästen befinden sich in jedem Firmenfahrzeug sowie im Büro. Verbrauchtes Material ist der Disposition zu melden, damit Nachschub bereitgestellt werden kann.

(4) Jeder Mitarbeiter sollte den Standort des nächsten Defibrillators (AED) am jeweiligen Einsatzort kennen, soweit dieser vorhanden ist.

Modul Arbeitssicherheit

§ 15 Verhalten bei Bränden

(1) Bei einem Brand ist:

• Ruhe bewahren

• Den Brand melden (Feuerwehr 112 oder hausinterner Alarm)

• Personen in Sicherheit bringen, ggf. evakuieren

• Brandbekämpfung nur mit Feuerlöscher versuchen, wenn dies gefahrlos möglich ist

• Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege verlassen

• Aufzüge nicht benutzen

(2) Standorte von Feuerlöschern und Fluchtwegen sind am jeweiligen Einsatzort zu erkunden.

Modul Arbeitssicherheit

§ 16 Meldung von Arbeitsunfällen

(1) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich der Disposition zu melden, auch wenn keine sofortige ärztliche Behandlung erforderlich erscheint.

(2) Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen meldet der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG BAU).

(3) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein Unfallprotokoll auf dem vom Arbeitgeber bereitgestellten Formular auszufüllen. Bei Wegeunfällen oder Unfällen mit dem Firmenfahrzeug ist zusätzlich das Unfall-Formular für Fahrzeugunfälle zu nutzen.

(4) Auch sogenannte Bagatellverletzungen (kleine Schnittwunden, Prellungen) sind im Verbandbuch zu dokumentieren. Sollte sich später eine Verschlimmerung ergeben, ist die Dokumentation wichtig für den Versicherungsschutz.

Modul Arbeitssicherheit

§ 17 Sicherheitsunterweisung

(1) Der Arbeitnehmer nimmt mindestens einmal jährlich an einer Sicherheitsunterweisung durch den Arbeitgeber teil (§ 12 ArbSchG).

(2) Die Teilnahme an der Unterweisung ist Pflicht und wird dokumentiert. Der Arbeitnehmer bestätigt die Teilnahme durch Unterschrift.

(3) Zusätzliche Unterweisungen erfolgen:

• Bei Einstellung neuer Mitarbeiter (Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit)

• Bei Einführung neuer Reinigungsmittel oder Arbeitsmittel

• Nach einem Arbeitsunfall im Betrieb

• Bei Veränderung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit

• Auf besondere Veranlassung des Arbeitgebers oder der Berufsgenossenschaft

Modul Arbeitssicherheit

§ 18 Sicherheitsbeauftragte und Ersthelfer

(1) Im Unternehmen sind Sicherheitsbeauftragte und betriebliche Ersthelfer benannt. Die aktuelle Liste ist in der Disposition und im Aushang im Büro einzusehen.

(2) Der Arbeitnehmer wendet sich bei sicherheitsrelevanten Fragen an den Sicherheitsbeauftragten oder die Disposition.

Kenntnisnahme-Bestätigung Arbeitssicherheit

Hiermit bestätige ich, dass ich das Modul Arbeitssicherheit der BISKO Facility Management GmbH (Stand: __________, Version: __________) erhalten und zur Kenntnis genommen habe.

Ich verstehe, dass die Beachtung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzregeln sowie die Teilnahme an Sicherheitsunterweisungen Pflicht ist. Mir ist bekannt, dass Verstöße arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen können.

Ich bestätige, dass mir folgende Themen klar sind:

• Pflicht zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

• Sicherer Umgang mit Reinigungschemikalien (kein Mischen, Dosierung, Sicherheitsdatenblätter)

• Verhalten bei Hautkontakt, Augenkontakt oder Einatmen von Chemikalien

• Rückenschonendes Heben und Tragen

• Sichere Nutzung von Leitern und Verhalten in der Höhe

• Umgang mit Strom, Geräten und Stromkabeln

• Rutsch- und Sturzgefahren, Kennzeichnung nasser Bereiche

• Hygiene, Infektionsschutz und Umgang mit potenziell gefährlichen Gegenständen

• Erste-Hilfe-Maßnahmen, Notrufnummern, Verbandskasten

• Verhalten bei Bränden, Fluchtwege

• Meldepflicht bei Arbeitsunfällen und Pflicht zum Ausfüllen des Unfallprotokolls

• Verpflichtung zur Teilnahme an jährlichen Sicherheitsunterweisungen

______________________________ ______________________________

Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer

Vorname, Name (in Druckbuchstaben):

______________________________________________________________

🆘 Notfall und Erste Hilfe

🆘 Notrufnummern:
Notruf (Feuerwehr/Rettung): 112
Polizei: 110
Giftnotruf Hessen: 06131 19240

Arbeitsunfall

  1. Erste Hilfe leisten
  2. Verbandskasten in jedem Firmenfahrzeug
  3. Disposition anrufen: 069 1534 1250
  4. Unfall-Formular ausfüllen

Auch leichte Verletzungen ins Verbandbuch eintragen.

Brand

  1. Ruhe bewahren
  2. Feuerwehr rufen (112)
  3. Personen in Sicherheit bringen
  4. Brandbekämpfung nur wenn gefahrlos möglich
  5. Gebäude über Fluchtwege verlassen
  6. Aufzüge nicht benutzen
Modul Arbeitssicherheit

§ 14 Erste-Hilfe-Maßnahmen

(1) Bei jedem Arbeitsunfall, auch bei leichten Verletzungen, ist sofort Erste Hilfe zu leisten oder zu organisieren.

(2) Die Notrufnummern lauten:

• Notruf: 112 (Feuerwehr, Rettungsdienst)

• Polizei: 110

• Giftnotruf Hessen: 06131 19240

(3) Verbandskästen befinden sich in jedem Firmenfahrzeug sowie im Büro. Verbrauchtes Material ist der Disposition zu melden, damit Nachschub bereitgestellt werden kann.

(4) Jeder Mitarbeiter sollte den Standort des nächsten Defibrillators (AED) am jeweiligen Einsatzort kennen, soweit dieser vorhanden ist.

Modul Arbeitssicherheit

§ 15 Verhalten bei Bränden

(1) Bei einem Brand ist:

• Ruhe bewahren

• Den Brand melden (Feuerwehr 112 oder hausinterner Alarm)

• Personen in Sicherheit bringen, ggf. evakuieren

• Brandbekämpfung nur mit Feuerlöscher versuchen, wenn dies gefahrlos möglich ist

• Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege verlassen

• Aufzüge nicht benutzen

(2) Standorte von Feuerlöschern und Fluchtwegen sind am jeweiligen Einsatzort zu erkunden.

Modul Arbeitssicherheit

§ 16 Meldung von Arbeitsunfällen

(1) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich der Disposition zu melden, auch wenn keine sofortige ärztliche Behandlung erforderlich erscheint.

(2) Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen meldet der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG BAU).

(3) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein Unfallprotokoll auf dem vom Arbeitgeber bereitgestellten Formular auszufüllen. Bei Wegeunfällen oder Unfällen mit dem Firmenfahrzeug ist zusätzlich das Unfall-Formular für Fahrzeugunfälle zu nutzen.

(4) Auch sogenannte Bagatellverletzungen (kleine Schnittwunden, Prellungen) sind im Verbandbuch zu dokumentieren. Sollte sich später eine Verschlimmerung ergeben, ist die Dokumentation wichtig für den Versicherungsschutz.

Verhalten und Pflichten

👷 Verhalten bei der Arbeit

Allgemein

  • Sauber und ordentlich arbeiten
  • Anweisungen befolgen
  • Pünktlich sein
  • Gepflegtes Erscheinungsbild

Arbeitskleidung

  • Bereitgestellte Arbeitskleidung tragen
  • Feste Schuhe, lange Hosen
  • Keine Jogginghosen, kurzen Hosen, Sandalen

Mobiltelefon

Während der Arbeit nur für dienstliche Zwecke.

Umgang mit Kunden

  • Höflich, professionell
  • Bei Konflikten: Vorgesetzten informieren
  • Keine eigenmächtigen Absprachen
  • Keine eigenen Kontaktdaten an Kunden geben

Ausweispapiere

Während der Arbeitszeit immer dabeihaben: Personalausweis und Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 20 Mitführen von Ausweispapieren

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der Arbeitszeit ständig einen Reisepass/Personalausweis sowie eine etwaige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu Kontrollzwecken (z. B. durch den Zoll) mitzuführen.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 22 Auftreten am Kundenobjekt

(1) Der Arbeitnehmer hat sich am Kundenobjekt höflich, respektvoll und professionell zu verhalten.

(2) Konflikte mit Kunden, Mietern oder Dritten sind zu vermeiden. Im Konfliktfall ist der Vorgesetzte oder die Disposition unverzüglich zu informieren.

(3) Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, eigenständig Leistungen gegenüber Kunden anzubieten, zu vereinbaren, abzuändern oder Zusatzaufträge anzunehmen.

(4) Jegliche Kommunikation über Leistungen, Leistungsänderungen, Zusatzaufträge, Beschwerden oder sonstige vertragsrelevante Angelegenheiten hat ausschließlich über den Arbeitgeber oder die benannten Ansprechpartner zu erfolgen.

(5) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, dem Kunden eigene Kontaktdaten zum Zweck der Umgehung des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen.

🚫 Alkohol und Drogen

Während der Arbeit streng verboten.

Auch das Arbeitsantreten unter Einwirkung ist verboten.

⚠️ Konsequenz: Verstoß kann zur Kündigung führen, auch ohne vorherige Abmahnung.
Mitarbeiter-Handbuch

§ 21 Alkohol und Drogen

(1) In dem Betrieb des Arbeitgebers besteht aus Sicherheitsgründen ein striktes Alkohol- und Drogenverbot.

(2) Der Konsum von Alkohol, Drogen oder Rauschmitteln während der Arbeitszeit ist untersagt.

(3) Ebenfalls untersagt ist die Arbeitsaufnahme unter Einwirkung von Substanzen, die das Reaktionsvermögen oder die Arbeitsfähigkeit beeinflussen können.

💰 Lohn und Bezahlung

Auszahlung

Monatlich zum 15. des Folgemonats auf dein Konto.

Grundlage

Die in PlanD erfassten Arbeitszeiten.

Beanstandungen

Innerhalb von 1 Monat bei der Disposition melden, mit Nachweisen.

Bei Krankheit

Lohn wird für maximal 6 Wochen weitergezahlt (Voraussetzungen müssen vorliegen).

📋 Vorgesetzte und Eskalation

Wer ordnet was an?

  • Geschäftsführung: Alles, einschließlich Kündigungen
  • Disposition: Einsatzplanung, Überstunden, Krankmeldungen
  • Objektleitung: Tätigkeitsanweisungen am Objekt
  • Vorarbeiter: Aufgabenverteilung im Team

Probleme melden

Direkten Vorgesetzten oder Disposition unverzüglich informieren.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 32 Eskalation und Beschwerden

(1) Bei Problemen am Einsatzort, Konflikten mit Kunden oder Kollegen oder anderen Vorkommnissen ist der direkte Vorgesetzte oder die Disposition unverzüglich zu informieren.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 36 Ansprechpartner

• Disposition: __________ | Telefon: __________ | E-Mail: __________

• Lohnbuchhaltung: __________ | Telefon: __________ | E-Mail: __________

• Geschäftsleitung: __________ | Telefon: __________ | E-Mail: __________

Kenntnisnahme-Bestätigung

Hiermit bestätige ich, dass ich das Mitarbeiter-Handbuch der BISKO Facility Management GmbH (Stand: __________, Version: __________) erhalten und zur Kenntnis genommen habe.

Ich verstehe, dass das Mitarbeiter-Handbuch verbindliche betriebliche Arbeitsanweisungen und Verfahrensregelungen enthält, die meinen Arbeitsvertrag ergänzen. Mir ist bekannt, dass Verstöße gegen diese Regelungen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen können.

Ich bestätige, dass mir folgende Themen klar sind und ich bei Unklarheiten bei meinem Vorgesetzten nachfragen werde:

• Einsatzplanung und Arbeitszeiterfassung über PlanD, einschließlich der Regelungen zur GPS-Erfassung und zu Ersatznachweisen

• Anordnung von Überstunden und Verbot eigenmächtiger Mehrarbeit

• Pflichten bei Krankmeldung (Arzt ab Tag 1) und Urlaub

• Umgang mit Arbeitsmitteln, Schlüsseln und Stundennachweisen

• Privatnutzungsverbot von Firmenfahrzeugen sowie die Ausnahmeregelung für Notdienst und Winterdienst

• Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für jede Fahrt mit dem Firmenfahrzeug

• Pflichten zur Arbeitssicherheit, Teilnahme an jährlichen Sicherheitsunterweisungen, Meldung von Arbeitsunfällen

• Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten

Ich verstehe ferner, dass der Arbeitgeber das Mitarbeiter-Handbuch im Rahmen seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen ergänzen und anpassen darf, und dass Änderungen mir in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

______________________________ ______________________________

Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer

Vorname, Name (in Druckbuchstaben):

______________________________________________________________

⚖️ Pflichten und Konsequenzen

Bei Fehlern

Wiederholte oder erhebliche Pflichtverletzungen können nach einer Abmahnung zur Kündigung führen.

Sofortige Kündigung möglich bei:

  • Arbeitszeitbetrug
  • Diebstahl, Unterschlagung
  • Tätlichkeiten, grobe Beleidigungen
  • Alkohol/Drogen während der Arbeit
  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung

Beispiele, nicht abschließend.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 33 Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

(1) Wiederholte, erhebliche oder schuldhafte Pflichtverletzungen können nach vorheriger Abmahnung arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.

(2) Schwerwiegende Pflichtverletzungen können einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung darstellen. Die folgende Aufzählung enthält Beispiele und ist nicht abschließend:

• Wissentlich falsche Erfassung von Arbeitszeiten (Arbeitszeitbetrug)

• Diebstahl, Unterschlagung oder vergleichbare Vermögensdelikte

• Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden oder Dritten

• Verstoß gegen das Alkohol- und Drogenverbot während der Arbeitszeit

• Vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung von Eigentum des Arbeitgebers, der Kunden oder Dritter

🔒 Datenschutz und Verschwiegenheit

Geheimhaltung

  • Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandeln
  • Kundendaten nicht weitergeben
  • Gilt auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Foto-Nachweise in PlanD

Wenn du Fotos hochlädst: nur das Objekt fotografieren. Vermeide Personen, Wohnungen, Namensschilder, Kennzeichen.

Mitarbeiter-Handbuch

§ 34 Datenschutz und Verschwiegenheit

(1) Geschäftsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur sind geheim zu halten.

(2) Personenbezogene Daten, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit erhält (z. B. Kundendaten, Bewohnerdaten), sind vertraulich zu behandeln.

(3) Die Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung ist untersagt.

(4) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation.

📋 Änderungen der persönlichen Verhältnisse

Sofort melden

  • Adresse, Familienstand, Kinderzahl
  • Bankverbindung, Steuerklasse, Krankenkasse
  • Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis-Änderungen
Mitarbeiter-Handbuch

§ 35 Veränderungen der persönlichen Verhältnisse

(1) Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Kinderzahl, Adresse, Bankverbindung, Steuerklasse, Krankenkasse) sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Verlängerungen oder der Wegfall der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.

Kontakte